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Handy-Nutzung an der Ampel
07. März 2008, 10:28
Erstellt in Zusammenarbeit mit:

Deubner Verlag GmbH & Co. KG
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Tel: 0221/937018-25
Fax: 0221/937018-90
Email: kundenservice@deubner-verlag.de

Handy-Nutzung an der Ampel
OLG Hamm - Pressemitteilung vom 05.03.08 - Verkehrsrecht

Eine verbotene Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer liegt nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamm nicht vor, wenn das Fahrzeug vor einer Rotlicht zeigenden Ampel steht und der Motor ausgeschaltet ist.

Nach Auffassung des OLG-Senats liegt kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung vor, wonach einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt ist, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält.
Nach Auffassung des OLG-Senats liegt kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung vor, wonach einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt ist, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält.
Nach den der Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen hatte sich der Fahrer mit dem von ihm geführten Pkw einer Rotlicht zeigenden Ampel in Hemer genähert. Da die Ampel rot zeigte, schaltete er den Motor ab, nahm dann sein Mobiltelefon und telefonierte kurz mit einem Bekannten. Sodann beendete er das Telefongespräch. Anschließend schaltete die Ampel auf grün. Der Fahrer startete den Motor und fuhr weiter.
Nach Auffassung des OLG-Senats liegt kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung vor, wonach einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt ist, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Dieses Verbot gilt nämlich nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Eine Auslegung der Vorschrift, dass dem Ausschalten des Motors eines vor einer Rotlicht zeigenden Ampel stehenden Kraftfahrzeugs keine Bedeutung beizumessen sei, stelle eine nicht zulässige Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zu Lasten des Betroffenen dar.

Verwendung einer fremden Marke als Keyword
OLG Frankfurt a.M. - Pressemitteilung vom 06.03.08 - Sonstige Themen

Die Verwendung einer fremden Marke als Keyword für eine sogenannte "AdWord-Werbung" in einer Internet-Suchmaschine stellt keine kennzeichenrechtliche relevante Benutzerhandlung dar.

Voraussetzung ist jedoch, dass bei Eingabe der Marke in die Suchmaschine die durch das Keyword angesteuerte Werbeanzeige als solche klar und eindeutig erkennbar und von der Trefferliste getrennt dargestellt wird.
Wie das Landgericht in erster Instanz entschied nun auch der 6. Zivilsenat, dass das beanstandete Verhalten der Antragsgegner nicht unzulässig sei. Eine kennzeichenrechtlich relevante Benutzung einer Marke als sogenanntes "Metatag" sei nur dann gegeben, wenn der Betreiber der Internetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext ein fremdes Kennzeichen als Suchwort verwende, um auf diese Weise bei der Benutzung von Suchmaschinen die Trefferhäufigkeit seines Internetauftritts zu erhöhen. Hiervon unterscheide sich die Benutzung eines Kennzeichens - also auch einer Marke - als AdWord dadurch, dass in diesem Fall nicht das Suchergebnis an sich und damit die Trefferliste, sondern lediglich die Platzierung der Werbeanzeige beeinflusst werde. Die in der Rechtsprechung teilweise vertretene Gleichbehandlung von Metatag und AdWord werde nach Auffassung des 6. Zivilsenats der unterschiedlichen Funktion beider Instrumente nicht gerecht. Durch die Verwendung einer fremden Marke als AdWord werde das Kennzeichen nicht in seiner Hauptfunktion genutzt, die darin liege, die beworbene Ware dem Markeninhaber zuzuordnen. Die "Lotsenfunktion" des Zeichens werde hier vielmehr nur zur Präsentation einer als solcher erkennbaren Eigenwerbung genutzt. Damit werde gerade nicht der Eindruck erweckt, es bestehe eine Verbindung zwischen der beworbenen Ware und dem Geschäftsbetrieb des Markeninhabers.
Diese Vorgehensweise stelle nach Auffassung des Senats auch keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht in Form einer unlauteren Rufausbeutung oder Abfangens von Kunden dar.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Keine einseitige Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten
BGH - Pressemitteilung vom 06.03.08 - FamilienR

Der Bundesgerichtshof hat zur Bemessung eines Wohnvorteils des unterhaltspflichtigen Ehegatten und der Erwerbsobliegenheit eines getrennt lebenden Ehegatten entschieden.

Die Parteien sind verheiratet; aus ihrer Ehe sind ein volljähriger Sohn und ein bei Trennung 17 Jahre alter Sohn hervorgegangen. Sie waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Reihenendhauses mit einem Mietwert von 860 € und einer monatlichen Belastungen für Zins und Tilgung von 580 €. Im Dezember 2004 veräußerte die Klägerin ihren Miteigentumsanteil zum Preis von 75.000 € an den Beklagten. Ende Dezember 2004 trennten sich die Parteien.
Der Beklagte erzielt unterhaltsrelevante Nettoeinkünfte in Höhe von rund 3.250 € monatlich, dem das Oberlandesgericht einen Vorteil mietfreien Wohnens von zunächst rund 425 € und nach einer Umschuldung von rund 260 € hinzugerechnet hat. Die 50 Jahre alte Klägerin erzielt nach einer 15-jährigen "Familienpause" seit Anfang 2000 aus einer Teilzeittätigkeit (28 Stunden/wöchentlich) unterhaltsrelevante Einkünfte in Höhe von monatlich rund 950 €. Dem hat das Oberlandesgericht ein fiktives Erwerbseinkommen von 260 € hinzugerechnet, das die Klägerin aus einer zumutbaren Nebentätigkeit erzielen könne. Weiter hat es Zinsgewinne der Klägerin aus dem Verkaufserlös des Miteigentums in Höhe von rund 180 € monatlich berücksichtigt.
Das Oberlandesgericht hat den Beklagten unter Berücksichtigung seiner Barunterhaltspflicht für die beiden Kinder verurteilt, an die Klägerin über den freiwillig an sie gezahlten Unterhalt in Höhe von monatlich 257,80 € hinaus weitere 367 € zu zahlen. Dagegen richtet sich die-vom Oberlandesgericht zugelassene-Revision des Beklagten. Er ist der Auffassung, dass ihm nur ein geringerer Wohnvorteil für die Nutzung des eigenen Hauses zurechenbar ist. Zudem sei das Erwerbseinkommen der Klägerin zu gering bemessen, weil sie neben ihrer Teilzeittätigkeit höhere Nebeneinkünfte erzielen könne.
Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Die Bemessung des Mietvorteils auf Seiten des Unterhaltspflichtigen hielt der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Von dem Vorteil mietfreien Wohnens sind zwar grundsätzlich die infolge des Eigentumserwerbs entstandenen Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten des Unterhaltsschuldners kann aber dann nicht mehr einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht mehr von einer mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert und anderenfalls eine einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten vorläge. Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Teil der Tilgung aber als zusätzliche Altersvorsorge berücksichtigt werden und zwar beim Ehegattenunterhalt bis zur Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens, hier also in Höhe von rund 200 € monatlich.
Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass von der 50 Jahre alten Klägerin trotz ihrer 15-jährigen Erwerbspause grundsätzlich eine vollschichtige Erwerbstätigkeit verlangt werden kann. Daraus kann sie - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - jedenfalls ein deutlich höheres Einkommen erzielen als aus ihrer Teilzeittätigkeit. Das vom Oberlandesgericht berücksichtigte Einkommen aus einer Nebentätigkeit fängt diese Differenz nicht auf, weil das Berufungsgericht bei der Einkommensbemessung von einem sehr geringen Stundenlohn (6 €) statt von dem gegenwärtig erzielten Einkommen ausgegangen ist.

BGH - Urteil vom 05.03.08 (XII ZR 22/06)

Sponsoring von Sportvereinen ist steuerpflichtig
BFH - Pressemitteilung vom 05.03.08 - Steuerberatung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 7. November 2007 I R 42/06 entschieden, dass Sponsorengelder, die ein gemeinnütziger Sportverein erhält, körperschaftsteuerpflichtig sind, wenn der Verein dem Sponsor im Gegenzug das Recht einräumt, in der Vereinszeitung Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige sponsorbezogene Themen darzustellen und bei Vereinsveranstaltungen die Vereinsmitglieder über diese Themen zu informieren. Zugleich sind die Gegenleistungen mit dem regulären und nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von nur 7 % zu versteuern.

Ein gemeinnütziger Sportverein ist grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit; seine Umsätze werden ermäßigt besteuert. Mit seinen wirtschaftlichen Betätigungen unterhält der Verein aber einen Geschäftsbetrieb, dem kein Steuervorteil zusteht. Um einen solchen Geschäftsbetrieb handelt es sich nach Auffassung des BFH, wenn der Verein von dritter Seite Zuwendungen zur Förderung des Sports erhält und wenn er hierfür eine wirtschaftliche Gegenleistung erbringt.
Konkret ging es um einen Schützenverein, der durch eine Versicherung gesponsert wurde. Im Gegenzug durfte die Versicherung in der Sportschützenzeitung werben. Die Entscheidung des BFH geht in ihrer Bedeutung aber weit über diesen Einzelfall hinaus. Sie betrifft insbesondere das immer beliebter werdende sog. Verwaltungssponsoring, bei dem der Sponsor einer öffentlichen Einrichtung Geld-oder Sachleistungen zur Verfügung stellt, beispielsweise einer Schule Geld für den Bau einer Turnhalle oder der Polizei für neue Uniformen. Wechselseitig macht die öffentliche Einrichtung auf den Sponsor und dessen Förderung aufmerksam und ermöglicht dem Sponsor Werbemaßnahmen.

- Urteil vom 07.11.07 I R 42/06 -

Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow als sonstige Einkünfte zu versteuern
BFH - Pressemitteilung vom 05.03.08 - Steuerberatung

Mit Urteil vom 28. November 2007 IX R 39/06 hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass die Teilnehmerin an einer Fernsehshow für ihr dort erzieltes Preisgeld in Höhe von 250.000 € einkommensteuerpflichtig ist.

Das Preisgeld hatte sie erhalten, weil es ihr entsprechend den Vorgaben der Show gelungen war, während der Show ihre gesamte Familie und ihre Freunde dahin gehend zu täuschen, dass der - vom Sender bestimmte - Mann an ihrer Seite "die Liebe ihres Lebens" sei und sie diesen trotz aller vom Veranstalter eingebauten "Widrigkeiten" während der Sendung heiraten wolle.
Insbesondere ist ein solches Preisgeld nicht mit Gewinnen aus Rennwetten vergleichbar: Diese sind nicht der Einkommensteuer unterworfen, wenn sie außerhalb eines gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebs anfallen (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1969 IV R 139/68, BFHE 98, 494, BStBl II 1970, 411), weil weder Spieltätigkeit noch Spieleinsatz Leistungen sind, die durch den Spielgewinn vergütet werden.
Im Gegensatz dazu hat die Klägerin mit ihrer Teilnahme an der Fernsehshow eine vertraglich vereinbarte Leistung gegenüber dem Fernsehsender erbracht und dafür mit dem Preisgeld ein Entgelt erhalten. Shows der hier streitigen Art stellen nämlich Unterhaltungssendungen dar, die ausschließlich von der Mitwirkung von Kandidaten "leben" und nur deshalb den Veranstalter veranlassen, ihnen für ihre Teilnahme eine Chance auf einen (hohen) Preis einzuräumen.

- Urteil vom 28.11.07 IX R 39/06 -

Kindergartenkosten als Mehrbedarf im Sinne der Düsseldorfer Tabelle
BGH - Pressemitteilung vom 06.03.08 - FamilienR

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Beitrag für den ganztägigen Kindergartenbesuch einen Mehrbedarf des Kindes begründet und der barunterhaltspflichtige Elternteil hierfür aufzukommen hat.

Der Beklagte ist der Vater der am 21.08.2001 nichtehelich geborenen Klägerin. Er ist verheiratet und hat noch drei eheliche Kinder. Durch Jugendamtsurkunde hat er sich verpflichtet, der Klägerin ab ihrer Geburt monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 Prozent des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe zu zahlen. Die Klägerin, deren Mutter erwerbstätig ist, besucht ganztags einen Kindergarten. Sie macht für die Zeit ab Juli 2004 einen Anspruch auf Mehrbedarf in Höhe des Kindergartenbeitrags von etwa 90 EUR monatlich (ohne Essensgeld) geltend. Der Beklagte hat sich u. a. auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.
Das Oberlandesgericht hat einen über den titulierten Unterhalt hinausgehenden Anspruch auf Zahlung weiteren Unterhalts in Höhe der durch den Kindergartenbesuch entstehenden Kosten verneint. Es hat die Auffassung vertreten, die Kosten für den halbtägigen Besuch des Kindergartens würden durch den vom Kläger gezahlten Unterhalt zuzüglich des auf ihn entfallenden Kindergeldanteils gedeckt. Soweit darüber hinaus Kosten für den ganztägigen Besuch der Einrichtung entstünden, handele es sich um berufsbedingten Aufwand der Mutter. Denn das Kind besuche insoweit den Kindergarten, damit die Mutter einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
Der Senat hat demgegenüber entschieden, dass die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten zum Bedarf eines Kindes zu rechnen sind und grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils darstellen. Wesentlich ist insofern, dass der Kindergartenbesuch unabhängig davon, ob er halb oder ganztags erfolgt, in erster Linie erzieherischen Zwecken dient. Die Aufwendungen hierfür sind deshalb zum Lebensbedarf eines Kindes zu rechnen, der auch die Kosten der Erziehung umfasst.
Einen Mehrbedarf, d.h. einen über den titulierten laufenden Unterhalt hinausgehenden Bedarf, begründen die Kindergartenkosten allerdings nicht in vollem Umfang. Soweit sie für den halbtägigen Besuch anfallen, der heutzutage die Regel ist, sind sie-bei sozialverträglicher Kostengestaltung - grundsätzlich in dem laufenden Kindesunterhalt enthalten, falls dieser das Existenzminimum für ein Kind dieses Alters nicht unterschreitet. Das ist bei Anwendung des bisherigen Rechts, auf dessen Grundlage der Unterhalt in Höhe von 100 Prozent des Regelbetrages tituliert worden ist, hier nicht der Fall.
Einen Mehrbedarf stellen regelmäßig deshalb allein diejenigen Kosten dar, die den Aufwand für den halbtätigen Kindergartenbesuch übersteigen. Insofern ist dem Grunde nach ein Anspruch des Kindes gegeben, für den allerdings grundsätzlich nicht der barunterhaltspflichtige Elternteil allein, sondern beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen haben.
Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Beklagten und zu einer etwaigen Beteiligungsquote der Mutter nachzuholen haben wird.

BGH - Urteil vom 05.03.08 (XII ZR 150/05)


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