In den Patent-Nichtigkeitsverfahren der Firmen CISCO und QUINTUM gegen das Deutsche und den deutschen Teil des Europäischen VoIP-Patents der Teles AG hob der 4. Senat des Bundespatentgerichts in München gestern dieses Patent bzw. diesen Patentteil auf. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Als Grund für diese Entscheidungen nannte die Vorsitzende in ihrer kurzen mündlichen Begründung die mangelnde Erfindungshöhe beider Patente. Die Teles AG hat soeben beschlossen, gegen diese Urteile beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe Berufung einzulegen, da jedenfalls dieser Entscheidungsgrund bei der dortigen richterlichen Überprüfung keinen Bestand haben dürfte. Schließlich wurde die Erfindungshöhe der beiden Patente schon allein dadurch zweifelsfrei nachgewiesen, dass wegen der gleichen Erfindung noch Jahre nach deren Patentierung (im Jahr 1996) eine Serie von weiteren Patenten erteilt wurde. Auf das einschlägige VoIP-Patent der Teles AG in den USA - und die zugehörige Teilungsanmeldung sowie dort anhängige Verletzungsklagen - haben die Entscheidungen des BPatG keine unmittelbare Auswirkung.
Termine für Teles AG Informationstechnologien (neueste oben stehend)
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