Anzeigen:
|
|
|
+ Recht & Steuern
|
|
|
"FiFo" bei Wertpapierverkäufen 06. Mai 2005, 14:57 Erstellt in Zusammenarbeit mit:
Deubner Verlag GmbH & Co. KG
Postfach 50 19 64
50979 Köln
Oststraße 11
50996 Köln
Tel: 0221/937018-25
Fax: 0221/937018-90
Email: kundenservice@deubner-verlag.de
Jahresbescheinigung 2004: Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte
(22.03.05) § 24 c EStG
Ab 2005 müssen Banken, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsunternehmen ihren Kunden für alle bei ihnen geführten Konten und Depots eine zusammenfassende Jahresbescheinigung über die Höhe der Kapitalerträge und erzielten Veräußerungsgewinne des Vorjahres (jetzt also für 2004) ausstellen.
Diese Bescheinigung wird das Finanzamt zusätzlich zur Einkommensteuererklärung verlangen.
Hinweis: Diese Jahresbescheinigung ersetzt nicht die Steuerbescheinigung über einbehaltene Kapitalertragsteuer, Zinsabschlagsteuer und Solidaritätszuschlag. Eine Anrechnung dieser Steuerbeträge auf die geschuldete Einkommensteuer ist daher nach wie vor nur möglich, wenn Sie dem Finanzamt auch die gesonderte Steuerbescheinigung vorlegen.
Aufteilung des Erbschaftsteuer-Freibetrags für Betriebsvermögen
(22.03.05) BFH
Die in § 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 (2. Alternative) ErbStG vorgesehene Verteilung des Freibetrags ?zu gleichen Teilen? ist nicht auf eine Verteilung ?nach Köpfen? beschränkt, sondern umschreibt ein Aufteilungsprinzip, das auf die Aufteilung des gesamten nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 ErbStG außer Ansatz zu bleibenden Freibetrags gerichtet ist.
Ein bei der (ersten) Verteilung des Freibetrags ?nach Köpfen? nicht verbrauchter Teil des Freibetrags ist zu gleichen Anteilen auf Erwerber zu verteilen, die noch Teile ihres durch § 13 a ErbStG begünstigten Betriebsvermögens zu versteuern haben.
Die Erblasserin war Kommanditistin einer KG. Sie hatte durch Testament den Kläger zunächst als Alleinerben eingesetzt. Durch weitere letztwillige Verfügung ergänzte die Erblasserin ihr Testament insofern, dass von ihrer Beteiligung an der KG ihre Schwiegertochter und ihre Enkelin als Vermächtnisnehmer einen Anteil von je 5 % erhalten sollten.
Das Finanzamt berücksichtigte den anteilig nach Köpfen aufgeteilten Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13 a Abs. 1 des ErbStG beim Kläger und den Vermächtnisnehmern in Höhe von jeweils 1/3. Der beim Erwerb der Vermächtnisnehmer nicht verbrauchte Teil ihres Freibetrags blieb beim Erwerb des Klägers unberücksichtigt. Der Revision des Klägers mit der er entsprechend dem auf ihn übergegangenen Anteil am Betriebsvermögen von 90 % den Ansatz des Betriebsvermögensfreibetrags begehrte, gab der BFH statt. Er vertritt die Auffassung, dass der nach der ersten Aufteilung noch unverbrauchte restliche Freibetrag in einem (oder weiteren) Rechenschritt(en) auf den oder die Erwerber von Betriebsvermögen zu verteilen ist, die nach der ersten Aufteilung noch Teile ihres Betriebsvermögens zu versteuern hätten. Diese (weitere) Aufteilung habe wiederum zu gleichen Teilen bis zum vollständigen Verbrauch des Freibetrags zu erfolgen. Das in § 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 (2. Alternative) ErbStG verwendete Tatbestandsmerkmal der Aufteilung ?zu gleichen Teilen? beschreibt also - lediglich - das bei jedem Rechenschritt zu beachtende Aufteilungsprinzip.
BFH - Urteil vom 15.12.04 (II R 75/01)
Entnahme: Wenn Angehörige an einer Kapitalerhöhung teilnehmen
(22.03.05) FG Düsseldorf
Eine Gewinn erhöhende Entnahme liegt vor, wenn Sie Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens für betriebsfremde Zwecke entnehmen.
Das FG Düsseldorf hat sich in diesem Zusammenhang mit folgendem Fall beschäftigt:
Vater und Sohn gründeten eine GmbH mit einem Stammkapital von damals 100.000 DM. Der Vater war zu 80 % und der Sohn zu 20 % beteiligt. Der Vater war außerdem noch Inhaber eines Einzelunternehmens. Er verpachtete der GmbH sämtliche Betriebsgrundstücke und das Anlagevermögen seines Einzelunternehmens und begründete damit eine Betriebsaufspaltung zwischen beiden Unternehmen. Die GmbH-Anteile erfasste im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens. Der Sohn hielt seine Beteiligung im Privatvermögen.
Nach ein paar Jahren beschloss die Gesellschafterversammlung der GmbH eine Kapitalerhöhung von 100.000 DM. Die neuen Stammeinlagen wurden zum Nennwert - ohne Zahlung eines Aufgeldes für stille Reserven - vom Vater in Höhe von 40.000 DM und vom Sohn in Höhe von 60.000 DM übernommen. Nach der Kapitalerhöhung waren der Vater zu 60 % und sein Sohn zu 40 % an der GmbH beteiligt.
Nach Ansicht des FG Düsseldorf ist in solch einem Fall die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des vom nahen Angehörigen (Sohn) übernommenen Anteils und der von ihm zu erbringenden Gegenleistung Gewinn erhöhend anzusetzen. Der Vater ist damit nicht einverstanden und hat daher gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
FG Düsseldorf - Urteil vom 25.06.04 (8 K 2277/00 E)
"FiFo" bei Wertpapierverkäufen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG n.F. - Aktuelle Steuer-Information
Wurden Wertpapiere zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft, ergaben sich bisher praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns.
Ab dem 1.1.2005 ist gesetzlich geregelt worden, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere als zuerst verkauft gelten (sog. First in/First out - FiFo-Verfahren).
Beispiel: Ein Anleger kauft zu folgenden Zeitpunkten Aktien der A-AG:
15.01.04: 100 Stück zu 4.000 ?,
30.09.04: 100 Stück zu 3.000 ?,
07.02.05: 100 Stück zu 5.000 ?.
Am 28.05.05 verkauft er 200 Stück für insgesamt 14.000 ?.
Die am 15.01.04 gekauften Aktien gelten als zuerst verkauft. Da der Anleger diese Aktien nach über einem Jahr verkauft hat, ist der Veräußerungserlös zu 7.000 ? steuerfrei (7.000 ? von 14.000 ? entfallen auf den Veräußerungserlös für die 100 am 15.01.04 gekauften Aktien). Als zweites gelten die am 30.09.04 gekauften Aktien als verkauft. Da dieser Verkauf innerhalb der Jahresfrist seit der Anschaffung erfolgt ist, ergibt sich folgender Gewinn:
7.000 ?: Veräußerungserlös ½ von 14.000 ?
3.000 ?: Anschaffungskosten der am 30.09.04 gekauften Aktien
4.000 ?: Gewinn aus privatem Veräußerungsgeschäft
Dieser Gewinn von 4.000 ? ist auf Grund des hier geltenden Halbeinkünfteverfahrens zur Hälfte steuerpflichtig und zur Hälfte steuerfrei.
Im Bestand bleiben die am 07.02.05 erworbenen Aktien zu Anschaffungskosten von 5.000 ?.
Zeitmietverträge: Wann ist die Vermietung befristet? BFH - Steuer-Brief für Haus- und Grundbesitzer vom 30.03.05
Das Finanzamt berücksichtigt keine Tätigkeiten, bei denen die Absicht fehlt, Gewinne bzw. Überschüsse zu erzielen. Man spricht dann von einer steuerlich unbeachtlichen ?Liebhaberei?.
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung gehen die Finanzämter regelmäßig davon aus, dass eine Überschusserzielungsabsicht vorliegt und erkennen Verluste selbst über einen langen Zeitraum an. Dagegen wird für den Zeitraum einer befristeten Vermietung die Überschusserzielungsabsicht geprüft.
Das Finanzamt berücksichtigt die Ergebnisse der Vermietung nur dann, wenn die Einnahmen für den Zeitraum der Befristung die Werbungskosten übersteigen.
Viele Vermieter schließen Zeitmietverträge ab. Der Bundesfinanzhof will erfreulicherweise in diesen Fällen nur dann eine befristete Vermietung annehmen, wenn die Befristung im Mietvertrag mit einer ausdrücklich erklärten Selbstnutzungsabsicht oder Verkaufsabsicht verknüpft wird.
Von einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist dagegen auszugehen, wenn die Wohnung nach Ablauf der Befristung erneut vermietet oder der befristete Vertrag verlängert wird. BFH - Urteil vom 14.12.04 (IX R 1/04)
|
|
|
+ alle Newsletter zum Thema Recht & Steuern
|
03.07. / 12:19 RVG-Gebühren für Erstberatung entfallen 15.06. / 09:56 Kursgewinne bei Finanzinnovationen 01.06. / 15:19 BGH: Limited-Inhaber haftet nicht persönlich 13.05. / 11:47 Automatisierter Abruf von Kontostammdaten 06.05. / 14:57 "FiFo" bei Wertpapierverkäufen 05.04. / 10:51 Gehaltsoffenlegung bei AG-Vorständen vorschreiben 30.07. / 12:35 Abschaffung der Eigenheimzulage geplant 21.06. / 11:44 Ausbildungsplatzumlage beschlossen 07.05. / 13:23 Sparerfreibetrag bleibt 12.03. / 10:32 Vererblichkeit des Verlustabzugs 19.12. / 15:06 Beschränkte Steuerpflicht: Veräußerungsgewinne 10.12. / 07:29 Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz 14.11. / 08:21 Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen 07.10. / 18:01 Eigenheimzulage: Ermittlung der Einkunftsgrenze 10.03. / 14:38 Pläne der Bundesregierung zum Anlegerschutz 20.02. / 14:07 Erhöhte Anforderungen bei Vorratsgesellschaften 04.02. / 14:39 Urteile zu Pflichten bei Wertpapiergeschäften 21.01. / 13:22 Keine Prospekthaftungsansprüche im Fall EM.TV 08.01. / 11:21 Anfechtungsklage gegen Wahl des Abschlussprüfers 10.12. / 13:39 Neuregelung: Angemessene Abfindung für Aktionäre
|
| |
Die kostenlosen Newsletter werden von unserem Partner Buongiorno.it S.p.A. versendet. Ein Link zur Beendigung der Abonnements ist in jeder EMail enthalten.
|
|
|