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Abschaffung der Eigenheimzulage geplant 30. Juli 2004, 12:35 Erstellt in Zusammenarbeit mit:
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Abschaffung der Eigenheimzulage geplant
Die Bundesregierung will die Eigenheimzulage abschaffen.
Die freiwerdenden Mittel sollen in Bildung und Forschung fließen.
Nach Ansicht der Bundesregierung ist aufgrund der guten Wohnraumsituation in Deutschland die steuerliche Förderung von Wohneigentum nicht mehr erforderlich, in einigen Gebieten mit hohem Wohnungsleerstand sogar kontraproduktiv.
Das ursprüngliche Förderziel des Eigenheimzulagengesetz, nämlich die Behebung der schlechten Wohnraumsituation nach dem Zweiten Weltkrieg, sei erreicht worden. Die generelle Förderung ohne Berücksichtigung der regional unterschiedlichen Gegebenheiten gehe deshalb am Bedarf vorbei.
Frühere Versuche der Bundesregierung, die Eigenheimzulage abzuschaffen, sind gescheitert.
Bessere Betreuung für Kleinkinder
Die Betreung für Kleinkinder soll in den alten Bundesländern auf das Niveau angehoben werden, das bereits in den neuen Bundesländern gewährleistet ist.
Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, Angebote an Krippen- und Tagespflege für die unter Dreijährigen ab 2005 so zu erweitern, dass sie bis zum Jahr 2010 dem Bedarf der Eltern und Kinder entsprechen.
Künftig sollen Städte und Gemeinden verpflichtet sein, mindestens für alle Kinder im Alter unter drei Jahren, deren Wohl nicht sichergestellt ist oder deren Eltern erwerbstätig sind, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme befinden, ein Betreuungsangebot vorzuhalten.
Dafür müsste das Angebot in den alten Bundesländern mit insgesamt 230.000 Plätzen mehr als vervierfacht werden.
Einen Rechtsanspruch auf Tagesbetreuung für alle Kinder unter drei Jahren enthält der Gesetzentwur jedoch nicht. Darüber könne erst nach Ablauf der Übergangsfrist im Jahr 2010 nachgedacht werden da bis dahin ein solcher Anspruch nicht durchsetzbar wäre und ins Leere liefe.
Des weiteren soll die Tagespflege qualifizierter werden: es sind Kriterien für die persönliche Eignung der Tagespflegepersonen formuliert und ihre Qualifizierung verbindlich vorgesehen.
Einigung bei Kampf gegen Schwarzarbeit
Der Vermittlungsausschuss hat eine Einigung zum Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung erzielt.
Der Kompromiss sieht vor, dass die zuständigen Landesfinanzbehörden künftig prüfen, ob der Steuerpflichtige seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten erfüllt hat.
Die Zollbehörden sind dabei nur zur Mitwirkung berechtigt. Ihre Prüfung im Rahmen der Mitteilungspflichten soll sich insbesondere darauf erstrecken, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen wurde.
Die nach dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages den nichtunternehmerischen Leistungsempfänger treffende zweijährige Aufbewahrungspflicht im Hinblick auf Rechnungen, die für Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht worden sind, wird erleichtert: Statt der Rechnungen reichen künftig Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen aus. Die für Verstöße in diesem Zusammenhang vorgesehene Bußgeldhöhe wird von tausend auf fünfhundert Euro reduziert.
Des Weiteren wird die Definition von Schwarzarbeit um zwei Fälle ergänzt: Schwarzarbeit leistet auch, wer bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen den Beginn eines stehenden Gewerbes nicht anzeigt oder nicht im Besitz der erforderlichen Reisegewerbekarte ist. Außerdem arbeitet "schwarz", wer ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.
Gesetzliche Sicherungen für Lebens- und Krankenversicherungen
Die Bundesregierung will mit einen Entwurf zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze Sicherungseinrichtungen für die Lebensversicherung und die Krankenversicherung schaffen.
Beim Zusammenbruch eines Versicherers sollen die Versicherungsverträge auf Anordnung der Aufsichtsbehörde auf den Sicherungsfonds übertragen werden, der diese Verträge saniert.
Dazu soll der Fonds die erforderlichen Kapitalanlagen zur Verfügung stellen und die Verträge anschließend an ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen. Diese Aufgabe sollen private Einrichtungen wie die bereits bestehenden "Protektor AG" und "Medicator AG" übernehmen. Eine Änderung des Körperschaftsteuergesetzes soll bewirken, dass die neuen Sicherungsfonds für die Lebens- und Krankenversicherung von der Körperschafts- und damit auch von der Gewerbesteuer befreit werden, da sie nicht gewinnorientiert arbeiten.
Gleichzeitig ist geplant, das deutsche Aufsichtssystem über Rückversicherungen an internationale Standards anzupassen und ein Zulassungsverfahren entsprechend demjenigen für Erstversicherer einzuführen.
Darüber hinaus will die Regierung der Aufsichtsbehörde bessere Eingriffsmöglichkeiten gegenüber Versicherungs-Holdinggesellschaften und Inhabern wesentlicher Beteiligungen geben. Dies sei notwendig, heißt es zur Begründung, um zu verhindern, dass die Aufsicht durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten umgangen wird.
Ansparrücklage und Betriebseröffnung
Kleinen und mittleren Betrieben steht eine besondere Fördermöglichkeit offen: Sie können gewinnmindernd eine sog. Ansparrücklage für die künftige Anschaffung oder Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bilden.
Das neue Wirtschaftsgut wird im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr und in den vier folgenden Jahren neben der üblichen Abschreibung um weitere 20 % abgeschrieben. Die Bildung einer Ansparrücklage ist grundsätzlich Voraussetzung dafür, später die Sonderabschreibung zu beanspruchen.
Der Bundesfinanzhof hat jedoch kürzlich bestätigt: Eine Ansparrücklage für einen erst zu eröffnenden Betrieb darf nur gebildet werden, wenn die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert ist. Sollen wesentliche Betriebsgrundlagen angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche Bestellung voraus. Ohne die verbindliche Bestellung in dem Jahr, für das die Ansparrücklage gebildet werden soll, kommen die Rücklagenbildung und folglich auch die Sonderabschreibung nicht in Betracht.
Hinweis: Eine Ausnahme gilt allerdings für Existenzgründer, und zwar für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2002 beginnen. Sie können die Sonderabschreibung von 20 % in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie mit der Betriebseröffnung beginnen, auch ohne Bildung einer Ansparrücklage nutzen.
Übertragung von GmbH-Anteilen auf Kinder
Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat folgende Gestaltung ?abgesegnet?:
Ein Gesellschafter hielt in seinem Privatvermögen einen GmbH-Anteil von 30 %. Diesen Anteil übertrug er durch vorweggenommene Erbfolge auf seine Kinder, wobei er sich einen lebenslänglichen Nießbrauch vorbehielt. Zwei Jahre später verzichtete der Vater gegen eine Einmalzahlung auf seine Nießbrauchsrechte, um den Kindern den Verkauf der Anteile zu ermöglichen.
Das FG hat entschieden, dass die erhaltene Einmalzahlung beim Gesellschafter nicht zu steuerpflichtigen Einkünften führt. Weder zum Zeitpunkt der Ablösung noch rückwirkend könne man davon ausgehen, dass er die GmbH-Anteile verkauft habe. Das Gericht sah auch keine Anhaltspunkte für einen sog. Gestaltungsmissbrauch.
Aktien: Verkauf von Bezugsrechten
Praxis-Tipp:
Welche steuerlichen Folgen hat der Verkauf von Bezugsrechten? Erhält der Käufer beim Erwerb von Aktien auch Bezugsrechte eingeräumt, die zum späteren Erwerb junger Aktien berechtigen, führt die Gewährung der Bezugsrechte laut BFH nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Auch beim Verkauf der Bezugsrechte verneint der BFH das Vorliegen derartiger Einkünfte.
Erfolgt der Verkauf der Bezugsrechte allerdings innerhalb eines Jahres seit dem Erwerb der Altaktien, ist der Gewinn als Spekulationsgeschäft zu versteuern.
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